ÖGJ

Besondere Formen der Lehre

Die österreichische Ausbildungsgarantie im Rahmen der Überbetrieblichen Berufsausbildung (ÜBA)

Im Jahr 2003 wurde in Österreich zudem die gesetzliche Grundlage für besondere Formen der Lehre für „benachteiligte Personen mit persönlichen Vermittlungshindernissen“ geschaffen.

Folgende Personen können in verlängerter Lehrzeit (Verlängerung um max. ein Jahr bzw. in Ausnahmefällen um zwei Jahre) oder in Teilqualifikation ausgebildet werden:

  •     Behinderte gemäß dem Behinderteneinstellungsgesetz,
  •     Personen mit sonderpädagogischem Förderbedarf am Ende der Pflichtschule,
  •     Personen ohne oder mit negativem Hauptschulabschluss,
  •     Personen mit Vermittlungshindernissen.

Diese Ausbildung ist entweder als Lehrausbildung mit verlängerter Lehrzeit gestaltet oder es werden Teilqualifikationen vermittelt, die den Eintritt in den Arbeitsmarkt ermöglichen, wenn die Erreichung eines Lehrabschlusses nicht möglich ist.

Die besondere Form der Lehre wird von einer Berufsausbildungsassistenz begleitet, deren Aufgabe die Begleitung und Unterstützung der Jugendlichen während der Ausbildung beziehungsweise der Schule ist. Ende Juli 2016 befanden sich 6.558 Lehrlinge in einer besonderen Form der Lehre. Der überwiegende Teil der Jugendlichen befindet sich dabei derzeit  in einer Ausbildung im Unternehmen. Grundsätzlich aber kann eine besondere Form der Lehre auch in einer Überbetrieblichen Ausbildungseinrichtung absolviert werden. 4.963 der IBA-Lehrlinge befinden sich zurzeit in Form einer Verlängerung der Lehrzeit, 1.595 Lehrlinge in Form einer Teilqualifizierung.

Die Ausbildungsgarantie in Österreich

Überbetrieblich organisierte Ausbildungsplätze wurden, nachdem die Lehrstellenkrise ihren Höhepunkt erreicht hatte, im Zuge der Implementierung des Auffangnetzes für erfolglos Lehrstellen suchende Jugendliche erstmals 1998 auf bundesweit einheitlicher Rechtsbasis zur Verfügung gestellt: Im Zuge des Nationalen Aktionsplans für Beschäftigung (NAP) waren zunächst das Jugendausbildungs-Sicherungsgesetz (JASG) beschlossen und eine überbetriebliche Form der dualen Ausbildung eingerichtet worden.


Mit der Novelle des Berufsausbildungsgesetzes (BAG) 2008 wurde dann die aktuelle, neue gesetzliche Grundlage für die Lehrausbildung außerhalb von Betrieben geschaffen: Per 1.1.2009 gelten die spezifischen Maßnahmen des sogenannten Arbeitsmarktservice im Rahmen der überbetrieblichen Lehrausbildung (§30b BAG). Ergänzend zum weiterhin prioritären betrieblichen Lehrstellenangebot wurde nunmehr die überbetriebliche Berufsausbildung als regulärer Bestandteil der dualen Berufsausbildung etabliert und als Element der Ausbildungsgarantie für Jugendliche bis 18 Jahre ausgebaut.


Aktuell ist grundsätzlich zwischen zwei Modellen der ÜBA zu unterscheiden. Beiden Modellen gemeinsam ist die Zielsetzung, Jugendliche in ein betriebliches Lehrverhältnis zu vermitteln. Allerdings stellt das eine Modell (ÜBA 1) ein Lehrgangsmodell dar, das die Absolvierung der gesamten Lehrausbildung in einer überbetrieblichen Ausbildungseinrichtung mit Praxisphasen in Betrieben und ggf. in Kooperation mit einer betrieblichen Lehrwerkstätte ermöglicht. Die Ausbildung in der ÜBA 2 erfolgt dagegen in Kooperation mit Praxisbetrieben und auf Basis von Ausbildungsverträgen, die nicht die gesamte Lehrzeit umfassen müssen.


Der reguläre Abschluss einer Maßnahme erfolgt mit der Vermittlung auf eine betriebliche Lehrstelle oder mit einer regulären Lehrabschlussprüfung. Der begleitende Besuch der Berufsschule ist verpflichtend. TeilnehmerInnen erhalten eine Ausbildungsbeihilfe in Höhe der Deckung des Lebensunterhalts. Diese beträgt für Jugendliche im ersten und zweiten Lehrjahr 309 Euro sowie ab dem dritten Lehrjahr 714,60 Euro. Die Ausbildungsbeihilfe für Lehrlinge über 18 Jahre beträgt im 1. und 2. Lehrjahr seit 1.9.2018 325,80 Euro. Die TeilnehmerInnen gelten als Lehrlinge im Sinne des ASVG (Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung).